Wichtige Urteile für Mieter und Käufer von Garagen
Beim Mieten oder Kaufen von Stellplätzen in Tiefgaragen oder Gemeinschaftsgaragen kann es zu den unterschiedlichsten Rechtsstreitigkeiten, etwa wegen Sachschäden, kommen. Dieser Artikel gibt Tipps, worauf Garagenmieter oder Garagenkäufer besonders achten sollten.
Garagen-Regeln gelten für jedermann
Auch wenn der Mieter das vertraglich verbriefte Recht zur Nutzung der Garage hat, müssen einige Regeln und Verbote beachtet werden. Meistens werden diese Regeln in einer Garagenordnung festgehalten – die sich wiederum auf gesetzliche Regelungen stützt. So wird nur der Innenraum vermietet und nicht der Raum vor der Garage. Entsprechend kann der Platz nicht mit Gerümpel vollgestellt werden. Darüber hinaus ist die Garage selbst kein Keller-Ersatz. Das bedeutet, dass größere Gegenstände wie Möbel oder Kartons aus Brandschutzgründen nicht in der Garage gelagert werden dürfen, ebenso wenig wie leicht entzündliche Substanzen wie Öl. Offenes Feuer und Licht sind selbstverständlich ebenso verboten. Lediglich Gegenstände mit einem thematischen Bezug dürfen in der Garage verstaut werden. Folgende Gegenstände fallen unter diese Regelung:
Des Weiteren stellt die Garage auch keinen Werkstatt-Ersatz dar. Lediglich kleinere Reparaturen am Auto dürfen dort durchgeführt werden. (Quelle für "Garagenregeln gelten für jedermann: Immobilienscout24)
Keine Zweckentfremdung
Es heißt, dass man auf der sicheren Seite ist, wenn man seine Garage wie dafür vorgesehen benutzt, nämlich als Verwahrungsort für ein Auto. Diese Definition für eine Garage ist allerdings strittig. Daraus leitet sich nämlich ab, dass, im Gegensatz zur deutschlandweit allgemein üblichen Handhabe, keine anderen Dinge (wie Möbel, Fahrräder u. Kinderwagen etc.) in die Garage eingestellt werden dürfen. Dies wiederum setzt voraus, dass man einen Keller oder einen Dachboden besitzt. Wenn man dies aber nicht tut oder wenn einfach zu wenig Abstellflächen im Haus oder in der Wohnung vorhanden sind, hat der Mieter ein reales Problem. Das unten aufgeführte Gerichtsurteil zeigt wie es laufen kann:
Garagen-Regeln gelten für jedermann
Auch wenn der Mieter das vertraglich verbriefte Recht zur Nutzung der Garage hat, müssen einige Regeln und Verbote beachtet werden. Meistens werden diese Regeln in einer Garagenordnung festgehalten – die sich wiederum auf gesetzliche Regelungen stützt. So wird nur der Innenraum vermietet und nicht der Raum vor der Garage. Entsprechend kann der Platz nicht mit Gerümpel vollgestellt werden. Darüber hinaus ist die Garage selbst kein Keller-Ersatz. Das bedeutet, dass größere Gegenstände wie Möbel oder Kartons aus Brandschutzgründen nicht in der Garage gelagert werden dürfen, ebenso wenig wie leicht entzündliche Substanzen wie Öl. Offenes Feuer und Licht sind selbstverständlich ebenso verboten. Lediglich Gegenstände mit einem thematischen Bezug dürfen in der Garage verstaut werden. Folgende Gegenstände fallen unter diese Regelung:
- Reifen
- Kindersitze
- Fahrräder
- Motorräder
- Zwanzig Liter Benzin in dichtverschlossenen Behältern
Des Weiteren stellt die Garage auch keinen Werkstatt-Ersatz dar. Lediglich kleinere Reparaturen am Auto dürfen dort durchgeführt werden. (Quelle für "Garagenregeln gelten für jedermann: Immobilienscout24)
Keine Zweckentfremdung
Es heißt, dass man auf der sicheren Seite ist, wenn man seine Garage wie dafür vorgesehen benutzt, nämlich als Verwahrungsort für ein Auto. Diese Definition für eine Garage ist allerdings strittig. Daraus leitet sich nämlich ab, dass, im Gegensatz zur deutschlandweit allgemein üblichen Handhabe, keine anderen Dinge (wie Möbel, Fahrräder u. Kinderwagen etc.) in die Garage eingestellt werden dürfen. Dies wiederum setzt voraus, dass man einen Keller oder einen Dachboden besitzt. Wenn man dies aber nicht tut oder wenn einfach zu wenig Abstellflächen im Haus oder in der Wohnung vorhanden sind, hat der Mieter ein reales Problem. Das unten aufgeführte Gerichtsurteil zeigt wie es laufen kann:
Verwaltungsgericht Darmstadt: Keine Zweckentfremdung von Garagen
Ein Offenbacher hatte in seiner Garage Möbel und Fahrräder gelagert. Deshalb zog er sich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu, im Zuge dessen ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro drohte. Denn die Bauordnung sieht vor, dass eine Garage nur zur Unterbringung von Autos gedacht ist. Dies sei nicht möglich, wenn zu viele andere Gegenstände dort untergebracht sind, so die Aufsichtsbehörde. Dagegen klagte der Offenbacher Garagennutzer und - verlor (Urteil vom 5. Dezember 2012, Aktenzeichen 2 K 48/12).
Unser Tipp in dieser Sache: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihre Garage wie vorgesehen benutzen, nämlich als Verwahrungsort für ein Auto. Stellen Sie also keine anderen Dinge wie Möbel usw. in die Garage, die besser in den Keller oder auf den Dachboden gehören.
Stillschweigende Erlaubnis
Auch die originelle Verwendung von Garagendächern ist nur in Einzelfällen erlaubt, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt:
Stillschweigende Erlaubnis
Auch die originelle Verwendung von Garagendächern ist nur in Einzelfällen erlaubt, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt:
AG München: Garagendach darf ausnahmsweise als Terrasse dienen
Der Mietvertrag eines Garagennutzers sah zwar keine Nutzung der Garage als Terrasse vor, jedoch wurde diese Nutzung jahrelang stillschweigend geduldet. Als der Vermieter der Garage nun die stillschweigende Erlaubnis widerrufen wollte, hatte er Pech: Das Amtsgericht München sah in dem Widerruf ohne triftige Gründe eine Treuwidrigkeit. Im Einzelfall könne durch langjährige unbeanstandet gebliebene Nutzung der Anspruch auf Nutzung entstehen. Der Beklagte nutzte das Dach seiner Doppelgarage als "Dachterrasse". Diese Nutzung war ihm vom ehemaligen Eigentümer, dem Vater des Klägers, erlaubt worden. Auch der Kläger hatte jahrelang keine Einwände dagegen vorgebracht (Urteil vom 12.12.2013, Az. 432 C 25060/13).
Sicherheit geht vor
Achten Sie des Weiteren immer auf Sicherheit, nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch, wenn Sie in die Garage hinein- oder aus der Garage hinausfahren.
LG Heidelberg: Rückwärts fahren kann bei Unfall Haftung auslösen
Wenn zwei rückwärts fahrende Autos in einer Tiefgarage zusammenstoßen, haben nach Ansicht des Gerichts beide Autofahrer gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen. Sie haften jedoch nicht nur deswegen, weil sie in die Rückwärtsrichtung gefahren sind (Urteil vom 13.01.2015, Az. 2 S 8/14).
Über einen ähnlichen Fall hat auch das OLG Saarbrücken zu entscheiden.
Es vertrat die Ansicht, ein rückwärts ausparkender Fahrer hafte allein bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug (Urteil vom 09.10.2014, Aktenzeichen: 4 U 46/14).
Schäden an der Garage?
Schadhafte Garagen müssen Sie als Mieter einer Garage nicht hinnehmen. Wie bei jeder anderen Mietsache steht Ihnen in solchen Fällen das Recht zu, die Miete zu mindern.
Amtsgericht Hanau: Mietminderung bei unfertiger Garage
Ein Garagenmieter kann die Miete mindern, wenn die Garage noch nicht richtig fertiggestellt ist. Im verhandelten Fall musste die Decke provisorisch gestützt werden und die Wände waren noch nicht verputzt. Ebenso fehlte noch die Trennwand zu den anderen Stellplätzen. Das Gericht sprach dem Mieter das Recht zu, zwei Drittel der Miete für die Garage zu mindern (Urteil vom 12.12.1978, Az. 32 C 69/78).
Wenn Sie eine Beratung zu Tiefgaragenstellplätzen wünschen oder den Kauf eines Tiefgaragenstellplatzes erwägen, wenden Sie sich telefonisch an die Garagenhandel R+L bzw. kontaktieren Sie uns hier.
FRAGEN? Die Firma RL Garagenhandel GbR Rainer & Lidl baut und verkauft Einzelgaragen und Garagenhöfe in ganz Deutschland. Informieren Sie sich hier über unser aktuelles Verkaufs-Angebot auf der Webseite unserer Dachgesellschaft www.funktionierende-kapitalanlagen.de/Neubau-Garagenangebote.